b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und das TBA OIK IV als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV4). Dem TBA OIK IV als kantonaler Behörde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auch die Gemeinde hat keine Verfahrenskosten zu tragen, hat sie sich doch nicht am Verfahren beteiligt und ist überdies nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.