Was den angeblichen Ausschluss aus dem Verfahren sowie in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Garantie auf Rechtssicherheit anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter E. 4a verwiesen werden. Weiter erwähnt der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte zwar, dass er von der Gemeinde die beantragten Dokumente nicht erhalten habe, einen expliziten Antrag um Akteneinsicht stellt er in diesem Schreiben (gegenüber der BVD) jedoch nicht. Ohnehin wäre ein solcher ungenügend begründet, ergibt sich doch aus den Ausführungen des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht ansatzweise, um welche Akten es sich handeln soll.