Im Zeitpunkt der Beteiligung stellte das Rechtsamt ihm sodann sämtliche Akten des Beschwerdeverfahrens in Kopie zu, so dass er vollständig Kenntnis über die Beschwerdeakten hatte, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich sein Einwand, wonach eine Frist zur Stellungnahme vom 10 Tagen unüblich kurz sei, räumte ihm das Rechtsamt doch eine deutlich längere Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.