Am Verfahren beteiligt wurde er, damit ihm der vorliegende Entscheid ebenfalls eröffnet werden kann und klar ist, dass die neue (und grosszügigere) Frist für die Rückbaumassnahmen auch ihm gegenüber gilt. Da er sich gegen den angefochtenen Entscheid selber nicht mittels Beschwerde zur Wehr setzte, kann er nun nicht beanstanden, dass er zeitweise vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Im Zeitpunkt der Beteiligung stellte das Rechtsamt ihm sodann sämtliche Akten des Beschwerdeverfahrens in Kopie zu, so dass er vollständig Kenntnis über die Beschwerdeakten hatte, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.