Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte nicht mittels Beschwerde gegen die ihm als Verfügungsadressat ebenfalls eröffnete Verfügung vom 4. Juli 2024 zur Wehr setzte. Er hat die angefochtene Verfügung damit akzeptiert und kann sich nun gegen diese nicht mehr zur Wehr setzen. Auf seine Einwände gegen die angefochtene Verfügung kann daher nicht eingetreten werden. Am Verfahren beteiligt wurde er, damit ihm der vorliegende Entscheid ebenfalls eröffnet werden kann und klar ist, dass die neue (und grosszügigere) Frist für die Rückbaumassnahmen auch ihm gegenüber gilt.