Ein solches Versäumnis gebe Anlass zu einer Aufhebung des belastenden Entscheids, da die Rechtssicherheit und die verfahrensrechtlichen Garantien nicht hinreichend gewahrt worden seien. In der Folge kritisiert er den angefochtenen Entscheid mit verschiedenen Ausführungen als unverhältnismässig, so insbesondere mit dem Einwand, wonach eine erzwungene Umsiedlung der international geschützten Geburtshelferkröte ohne Berücksichtigung ihres Lebensraums den Fortbestand der Population gefährden könne.