a) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bringt in seiner Eingabe vom 13. März 2025 vor, eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen sei unüblich kurz. Er sei mit Verfügung vom 14. Februar 2025 von Amtes wegen als Beteiligter im Verfahren aufgenommen worden. Bis dahin sei er als Adressat zeitweise vom Verfahren ausgeschlossen worden. Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da er vom Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Ein solches Versäumnis gebe Anlass zu einer Aufhebung des belastenden Entscheids, da die Rechtssicherheit und die verfahrensrechtlichen Garantien nicht hinreichend gewahrt worden seien.