Hierzu äusserte sich das TBA OIK IV in der Folge nicht. Entsprechend Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung ist damit weiterhin davon auszugehen, dass die Zahlungseinladungen erst erfolgen, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Anpassungsbedarf der angefochtenen Verfügung besteht somit auch diesbezüglich nicht, die Rüge erfolgte jedoch zu Recht, da gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers dennoch schon Rechnungen verschickt worden sind. 4. Eingabe des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 13. März 2025