Das TBA OIK IV führte mit Schreiben vom 12. August 2024 aus, aus ihrer Sicht müsse auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, ohne dies jedoch näher zu begründen. Das Rechtsamt hielt diesbezüglich in seiner Verfügung vom 17. September 2024 fest, das TBA OIK IV scheine damit zu signalisieren, dass trotz offenbar bereits verschickter Rechnung mit Zahlungsfrist an Ziffer 9 der Verfügung festgehalten werden solle, wonach die Zahlungseinladung erst folge (und damit eine Zahlungspflicht erst ausgelöst werde), sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, was dem Antrag des Beschwerdeführers entspreche. Hierzu äusserte sich das TBA OIK IV in der Folge nicht.