b) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Rechnungen gemäss der angefochtenen Verfügung seien neu zu verschicken, nachdem der Entscheid rechtskräftig werde. Dabei führt er aus, die Rechnungen seien bereits am 25. Juli 2024 mit Zahlungsfrist bis 24. August 2024 versendet worden. Gegen die Höhe der verfügten Kosten von CHF 600.00 setzt sich der Beschwerdeführer dagegen nicht zur Wehr. 5/8 BVD 140/2024/106