Diesem Antrag stimmte das TBA OIK IV mit Schreiben vom 12. August 2024 zu. Ein Anpassungsbedarf bei der angefochtenen Verfügung besteht jedoch nicht, da sich – wie bereits in der Verfügung vom 17. September 2024 erwähnt – die mit diesem Antrag verlangte gleichzeitige Umsetzung bereits aus dem letzten Satz in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ergibt («Die Wiederherstellung der Böschungen ist zeitgleich zu erfolgen»).