In Gutheissung der Beschwerde wird damit die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist für die gegenüber dem Beschwerdeführer und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten angeordneten Rückbaumassnahmen neu auf den 31. Dezember 2025 festgelegt, da davon ausgegangen werden kann, dass so die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit dem Gewässerunterhalt erfolgen können. 3. Weitere Anträge des Beschwerdeführers a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zudem, die Verfügungsadressaten seien erst zu verpflichten, die Wiederherstellung vorzunehmen, wenn die Verfügung für beide Adressaten definitiv in Kraft gesetzt werde.