ordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit diesem Gewässerunterhalt erfolgen können. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich zu diesen Überlegungen in seiner Eingabe vom 13. März 2025 nicht. Der Beschwerdeführer, das TBA OIK IV und die Gemeinde verzichteten auf eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen, womit sie sich (entsprechend den Ausführungen in der Verfügung vom 14. Februar 2025) stillschweigend damit einverstanden erklärten.