Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 führte es zudem aus, der Gewässerunterhalt am Hälsligraben sei auf die zweite Jahreshälfte 2025 verschoben worden und die Arbeiten würden maximal drei Wochen dauern. Gestützt auf diese Ausführungen teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es ziehe in Erwägung, die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 angesetzte Wiederherstellungsfrist auf den 31. Dezember 2025 festzusetzen, damit – selbst bei einer gewissen Verspätung des auf die zweite Jahreshälfte 2025 angekündigten Gewässerunterhalts – sichergestellt werden kann, dass die ange-