b) Das TBA OIK IV begrüsste im Beschwerdeverfahren eine zeitgleiche Umsetzung des gegenüber dem Beschwerdeführer sowie dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten angeordneten Rückbaus und des Gewässerunterhalts und erachtete entsprechend eine Verlängerung der Rückbaufrist als gerechtfertigt. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 führte es zudem aus, der Gewässerunterhalt am Hälsligraben sei auf die zweite Jahreshälfte 2025 verschoben worden und die Arbeiten würden maximal drei Wochen dauern.