a) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm (und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten) mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Wiederherstellungsmassnahmen nicht. Er beantragt lediglich längere Fristen für deren Umsetzung. Die Frist sei so festzusetzen, dass die Wiederherstellung im Rahmen der zwingend notwendigen Sanierung des Hälsligrabens erfolgen und mit dieser Sanierung koordiniert werden könne. Die angesetzte Frist von drei Monaten sei nicht angemessen.