Angefochten ist eine wasserbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung des TBA OIK IV gemäss Art. 46 WBG3. Hinsichtlich der Rechtspflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 51 Abs. 3 WBG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.