Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung zieht das Rechtsamt gestützt auf diese Ausführungen des TB OIK IV in Erwägung, die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 angesetzte Wiederherstellungsfrist auf den 31. Dezember 2025 festzusetzen, damit – selbst bei einer gewissen Verspätung des auf die zweite Jahreshälfte 2025 (voraussichtlich im September 2025) angekündigten Gewässerunterhalts – sichergestellt werden kann, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit diesem Gewässerunterhalt erfolgen können.»