«a) Gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 beabsichtigt die Schwellenkoporation einen Gewässerunterhalt im Winter 2024/2025. Wann ist dieser Gewässerunterhalt vorgesehen bzw. sind Angaben zu einem Zeitplan hierfür möglich? b) Da die zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 von den kantonalen Fachbehörden befürwortet wird: Erachtet es das TBA OIK IV als sinnvoll, wenn die Rückbaufrist insoweit angepasst wird, als diese zeitlich mit dem voraussichtlichen Termin des Gewässerunterhalts (Frage a) gleichgeschaltet wird? Falls ja, welche Frist wäre aus Sicht des TBA OIK IV anzusetzen?»