5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm das Rechtsamt davon Kenntnis, dass das TBA OIK IV an seiner Verfügung vom 4. Juli 2024 festhält und sich dabei nicht näher zu den summarischen Überlegungen des Rechtsamts in der Verfügung vom 17. September 2024 äussert. Angesichts des Umstands, dass das TBA OIK IV gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 eine zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts beim Hälsligraben befürworte und eine gewisse Fristerstreckung für den Rückbau entsprechend als gerechtfertigt erachte, werde das TBA OIK IV gebeten, folgende Fragen zu beantworten: