Das Rechtsamt ersuchte daher das TBA OIK IV, sich zur Frage zu äussern, ob es im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG zugunsten des Beschwerdeführers ganz oder teilweise neu verfügen will. Dabei wies das Rechtsamt darauf hin, dass das TBA OIK IV eine allfällige neue bzw. angepasste Verfügung sowohl dem Beschwerdeführer als dem benachbarten Grundeigentümer nochmals zu eröffnen hätte. Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte das TBA OIK IV mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit, dass es an seiner Verfügung festhalte.