Das TBA OIK IV wird unter diesen Umständen auf die Möglichkeit gemäss Art. 71 VRPG2 hingewiesen. Gemäss dieser Bestimmung kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen (Art. 71 Abs. 1 VRPG). In diesem Fall setzt die Beschwerdeinstanz das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG).»