Im Zusammenhang mit den Anträgen 1 und 2 des Beschwerdeführers führt das TBA OIK IV zwar aus, dass es sich beim Hälsligraben gemäss Fischereiinspektorat um ein Nicht-Fischgewässer handle, weshalb die Einhaltung der Fischschonzeiten nicht erforderlich sei; die zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts wird jedoch begrüsst und eine Fristerstreckung für den Rückbau bis zum 31. März 2025 wird daher als gerechtfertigt erachtet. Dem Antrag 3 des Beschwerdeführers stimmt das TBA OIK IV sodann zu. Ohnehin scheint sich die mit Antrag 3 verlangte gleichzeitige Umsetzung bereits aus Ziff. 1 der Verfügung (letzter Satz) zu ergeben.