«Mit Stellungnahme vom 12. August 2024 äussert sich das TBA OIK IV zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rechtsamts scheint das TBA OIK IV mit diesen Ausführungen zu signalisieren, dass es den Anträgen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entsprechen kann: Im Zusammenhang mit den Anträgen 1 und 2 des Beschwerdeführers führt das TBA OIK IV zwar aus, dass es sich beim Hälsligraben gemäss Fischereiinspektorat um ein Nicht-Fischgewässer handle, weshalb die Einhaltung der Fischschonzeiten nicht erforderlich sei;