3. Zudem seien die Verfügungsadressaten erst zu verpflichten, die Wiederherstellung vorzunehmen, wenn die Verfügung für beide Adressaten definitiv in Kraft gesetzt ist. 4. Die Rechnungen werden gemäss Verfügung Art. VIII neu verschickt, nachdem der Entscheid rechtskräftig ist.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024 äusserte sich das TBA OIK IV zu den Anträgen des Beschwerdeführers. Von der Gemeinde ging keine Stellungnahme ein.