2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dabei stellt er die folgenden Anträge: «1. Die Frist zur Wiederherstellung des natürlichen Zustandes sei so festzusetzen, dass die Wiederherstellung im Rahmen der zwingend notwendigen Sanierung des Häsligrabens erfolgen und mit dieser Sanierung koordiniert werden kann. Ökologische Anliegen könnten dabei mitberücksichtigt werden. 2. Die angesetzten 3 Monate zur Wiederherstellung sind nicht angemessen. Diese sind mindestens bis drei Monate nach Ablauf der Fischschonfrist zu verlängern.