3. Vor Beginn der Wiederherstellungsarbeiten ist der Massnahmenkatalog den betroffenen Fachstellen (FI, LANAT, etc.) zu unterbreiten. 4. Die Fachstellen sind zu Start- und Bausitzungen einzuladen. 5. Die Fischschonzeiten sind einzuhalten. 6. Wird dieser Anordnung nicht vollständig und fristgerecht Folge geleistet, so ordnet das Tiefbauamt auf Kosten des Verfügungsadressaten die Ersatzvornahme an.