Am 6. Mai 2024 wurde den beiden Grundeigentümern vom TBA OIK IV der Entwurf einer Wiederherstellungsverfügung zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung, vom Amtes wegen am Verfahren Beteiligten erfolgte keine Rückmeldung. 2. Mit wasserbaupolizeilicher Wiederherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 verfügte das TBA OIK IV sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Folgendes: «1. Die Verfügungsadressaten werden verpflichtet, den natürlichen Zustand der Gerinneböschung innert drei Monaten nach Zustellung der definitiven Verfügung wiederherzustellen. Dies umfasst die Entfer-