1. Anlässlich eines Augenscheins vom 8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Eggiswil Grundbuchblatt Nr. G.________ sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als benachbarter Grundeigentümer der Parzelle Eggiswil Grundbuchblatt Nr. H.________ über die Widerrechtlichkeit der in der Uferböschung des A.________ erstellten Bauten (Blocksteinmauern zur Erweiterung der Gartenflächen) informiert. Die Parzellen befinden sich in der Wohnzone W2 und innerhalb des Gewässerraums. Am 6. Mai 2024 wurde den beiden Grundeigentümern vom TBA OIK IV der Entwurf einer Wiederherstellungsverfügung zur Stellungnahme zugestellt.