Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2024/106 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. April 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter sowie Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), Dunantstrasse 13, 3400 Burgdorf Einwohnergemeinde Eggiwil, Beisatzgasse 483a, Postfach 22, 3537 Eggiwil betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV) vom 4. Juli 2024 (Illegale Bauten im Gewässerraum) I. Sachverhalt 1. Anlässlich eines Augenscheins vom 8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer als Grundei- gentümer der Parzelle Eggiswil Grundbuchblatt Nr. G.________ sowie der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte als benachbarter Grundeigentümer der Parzelle Eggiswil Grundbuchblatt Nr. H.________ über die Widerrechtlichkeit der in der Uferböschung des A.________ erstellten Bauten (Blocksteinmauern zur Erweiterung der Gartenflächen) informiert. Die Parzellen befinden sich in der Wohnzone W2 und innerhalb des Gewässerraums. Am 6. Mai 2024 wurde den beiden Grundeigentümern vom TBA OIK IV der Entwurf einer Wiederherstellungsverfügung zur Stellung- nahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung, vom Amtes wegen am Verfahren Beteiligten erfolgte keine Rückmeldung. 2. Mit wasserbaupolizeilicher Wiederherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 verfügte das TBA OIK IV sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Folgendes: «1. Die Verfügungsadressaten werden verpflichtet, den natürlichen Zustand der Gerinneböschung innert drei Monaten nach Zustellung der definitiven Verfügung wiederherzustellen. Dies umfasst die Entfer- 1/8 BVD 140/2024/106 nung der Ufermauern auf den Parzellen Eggiswil Gbbl.-Nr. B.________ und E.________ der F.________ im Gewässerraum und die Wiederherrichtung einer naturnahen Uferböschung mit einem Böschungsverhältnis 2:3. Die Verfügung gilt gleichermassen für beide Verfügungsadressaten. Die Wiederherstellung der Böschung ist zeitgleich zu erfolgen. 2. Die Böschungen sind mit standortgerechter Ufervegetation zu bestocken. 3. Vor Beginn der Wiederherstellungsarbeiten ist der Massnahmenkatalog den betroffenen Fachstellen (FI, LANAT, etc.) zu unterbreiten. 4. Die Fachstellen sind zu Start- und Bausitzungen einzuladen. 5. Die Fischschonzeiten sind einzuhalten. 6. Wird dieser Anordnung nicht vollständig und fristgerecht Folge geleistet, so ordnet das Tiefbauamt auf Kosten des Verfügungsadressaten die Ersatzvornahme an. 7. Die Wiederherstellungsverfügung wird ausser Kraft gesetzt, wenn innert 30 Tagen seit deren Eröff- nung ein Baugesuch eingereicht wird. Eingabestelle ist die Gemeindeverwaltung Eggiwil. Bei abschlä- gigem Bescheid des Baugesuchs tritt die Wiederherstellungsverfügung erneut mit einer Dauer von 3 Monaten in Kraft. 8. Wir das nachträgliche Baugesuch zurückgezogen, so tritt die Wiederherstellungsverfügung wieder sofort in Kraft. 9. Die Kosten der Wiederherstellungsverfügung belaufen sich auf Fr. 1200.00. Sie werden den Verfü- gungsadressaten hälftig in Rechnung gestellt. […]» 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Dabei stellt er die folgenden Anträge: «1. Die Frist zur Wiederherstellung des natürlichen Zustandes sei so festzusetzen, dass die Wiederher- stellung im Rahmen der zwingend notwendigen Sanierung des Häsligrabens erfolgen und mit dieser Sanierung koordiniert werden kann. Ökologische Anliegen könnten dabei mitberücksichtigt werden. 2. Die angesetzten 3 Monate zur Wiederherstellung sind nicht angemessen. Diese sind mindestens bis drei Monate nach Ablauf der Fischschonfrist zu verlängern. 3. Zudem seien die Verfügungsadressaten erst zu verpflichten, die Wiederherstellung vorzunehmen, wenn die Verfügung für beide Adressaten definitiv in Kraft gesetzt ist. 4. Die Rechnungen werden gemäss Verfügung Art. VIII neu verschickt, nachdem der Entscheid rechts- kräftig ist.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024 äusserte sich das TBA OIK IV zu den Anträgen des Beschwerdeführers. Von der Gemeinde ging keine Stellung- nahme ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/8 BVD 140/2024/106 4. Mit Verfügung vom 17. September 2024 führte das Rechtsamt Folgendes aus: «Mit Stellungnahme vom 12. August 2024 äussert sich das TBA OIK IV zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Rechtsamts scheint das TBA OIK IV mit diesen Ausführungen zu signalisieren, dass es den Anträgen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ent- sprechen kann: Im Zusammenhang mit den Anträgen 1 und 2 des Beschwerdeführers führt das TBA OIK IV zwar aus, dass es sich beim Hälsligraben gemäss Fischereiinspektorat um ein Nicht-Fischgewässer handle, weshalb die Einhaltung der Fischschonzeiten nicht erforderlich sei; die zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts wird jedoch begrüsst und eine Fristerstreckung für den Rückbau bis zum 31. März 2025 wird daher als gerechtfertigt erachtet. Dem Antrag 3 des Beschwerdeführers stimmt das TBA OIK IV sodann zu. Ohnehin scheint sich die mit Antrag 3 verlangte gleichzeitige Umsetzung bereits aus Ziff. 1 der Verfügung (letzter Satz) zu ergeben. Was schliesslich den Antrag 4 des Beschwerdeführers an- belangt, so kommt das TBA OIK IV zum Schluss, dass darauf nicht eingetreten werden müsse. Es scheint damit zu signalisieren, dass trotz offenbar bereits verschickter Rechnung mit Zahlungsfrist an Ziff. 9 der Verfügung festgehalten werden soll, wonach die Zahlungseinladung erst folgt (und damit eine Zahlungs- pflicht erst ausgelöst wird), sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, was dem Antrag des Be- schwerdeführers entsprechen würde. Das TBA OIK IV wird unter diesen Umständen auf die Möglichkeit gemäss Art. 71 VRPG2 hingewiesen. Gemäss dieser Bestimmung kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen (Art. 71 Abs. 1 VRPG). In diesem Fall setzt die Beschwerdeinstanz das Verfah- ren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG).» Das Rechtsamt ersuchte daher das TBA OIK IV, sich zur Frage zu äussern, ob es im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG zugunsten des Beschwerdeführers ganz oder teilweise neu verfügen will. Dabei wies das Rechtsamt darauf hin, dass das TBA OIK IV eine allfällige neue bzw. angepasste Verfügung sowohl dem Beschwerdeführer als dem benachbarten Grundeigentümer nochmals zu eröffnen hätte. Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte das TBA OIK IV mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit, dass es an seiner Verfügung festhalte. 5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 nahm das Rechtsamt davon Kenntnis, dass das TBA OIK IV an seiner Verfügung vom 4. Juli 2024 festhält und sich dabei nicht näher zu den summari- schen Überlegungen des Rechtsamts in der Verfügung vom 17. September 2024 äussert. Ange- sichts des Umstands, dass das TBA OIK IV gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 eine zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts beim Hälsligraben befürworte und eine gewisse Fristerstreckung für den Rückbau entsprechend als gerechtfertigt erachte, werde das TBA OIK IV gebeten, folgende Fragen zu beantworten: «a) Gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 beabsichtigt die Schwellenkoporation einen Gewäs- serunterhalt im Winter 2024/2025. Wann ist dieser Gewässerunterhalt vorgesehen bzw. sind Angaben zu einem Zeitplan hierfür möglich? b) Da die zeitgleiche Umsetzung des Rückbaus und des Gewässerunterhalts gemäss Stellungnahme vom 12. August 2024 von den kantonalen Fachbehörden befürwortet wird: Erachtet es das TBA OIK IV als sinnvoll, wenn die Rückbaufrist insoweit angepasst wird, als diese zeitlich mit dem voraussicht- lichen Termin des Gewässerunterhalts (Frage a) gleichgeschaltet wird? Falls ja, welche Frist wäre aus Sicht des TBA OIK IV anzusetzen?» 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/8 BVD 140/2024/106 Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 nahm das TBA OIK IV zu den Fragen Stellung. Zu Frage a führte es aus, der Gewässerunterhalt sei auf die zweite Jahreshälfte 2025 verschoben worden. Die Dauer der Arbeiten werde maximal 3 Wochen dauern (abhängig von der Witterung). Zu Frage b hielt es fest, man erachte es als sinnvoll, die Rückbaufrist dem Gewässerunterhalt am Hälsligraben gleichzusetzen. Als Frist für den Baustart sei der 15. September 2025 festzusetzen. 6. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nahm das Rechtsamt den von Amtes wegen am Ver- fahren Beteiligten im Verfahren auf, stellte diesem die gesamten Akten des Beschwerdeverfah- rens in Kopie zu und gab ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Weiter führte das Rechtsamt in dieser Verfügung Folgendes aus: «In der Stellungnahme vom 28. Januar 2025 (richtig: 31. Januar 2025, eingegangen am 3. Februar 2025) führt das TBA OIK IV u.a. aus, dass man es als sinnvoll erachte, die Rückbaufrist dem Gewässerunterhalt am Hälsligraben gleichzusetzen, dieser Gewässerunterhalt auf die zweite Jahreshälfte 2025 verschoben und die Dauer der Arbeiten maximal drei Wochen dauern werde. Als Baustart sei der 15. September 2025 festzusetzen. Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung zieht das Rechtsamt gestützt auf diese Ausführungen des TB OIK IV in Erwägung, die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 ange- setzte Wiederherstellungsfrist auf den 31. Dezember 2025 festzusetzen, damit – selbst bei einer gewissen Verspätung des auf die zweite Jahreshälfte 2025 (voraussichtlich im September 2025) angekündigten Ge- wässerunterhalts – sichergestellt werden kann, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit diesem Gewässerunterhalt erfolgen können.» Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung zu diesen Ausführun- gen gelte. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte reichte eine Eingabe vom 13. März 2025 ein. Von den weiteren Verfahrensbeteiligten ging keine Stellungnahme ein. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist eine wasserbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung des TBA OIK IV gemäss Art. 46 WBG3. Hinsichtlich der Rechtspflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 51 Abs. 3 WBG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdefüh- rer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11). 4/8 BVD 140/2024/106 2. Fristen a) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm (und dem von Amtes wegen am Verfahren Betei- ligten) mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Wiederherstellungsmassnahmen nicht. Er beantragt lediglich längere Fristen für deren Umsetzung. Die Frist sei so festzusetzen, dass die Wiederherstellung im Rahmen der zwingend notwendigen Sanierung des Hälsligrabens erfolgen und mit dieser Sanierung koordiniert werden könne. Die angesetzte Frist von drei Monaten sei nicht angemessen. b) Das TBA OIK IV begrüsste im Beschwerdeverfahren eine zeitgleiche Umsetzung des ge- genüber dem Beschwerdeführer sowie dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten angeord- neten Rückbaus und des Gewässerunterhalts und erachtete entsprechend eine Verlängerung der Rückbaufrist als gerechtfertigt. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 führte es zudem aus, der Gewässerunterhalt am Hälsligraben sei auf die zweite Jahreshälfte 2025 verschoben worden und die Arbeiten würden maximal drei Wochen dauern. Gestützt auf diese Ausführungen teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es ziehe in Erwägung, die in der angefochtenen Wie- derherstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 angesetzte Wiederherstellungsfrist auf den 31. De- zember 2025 festzusetzen, damit – selbst bei einer gewissen Verspätung des auf die zweite Jah- reshälfte 2025 angekündigten Gewässerunterhalts – sichergestellt werden kann, dass die ange- ordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit diesem Gewässerunterhalt erfolgen kön- nen. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte äusserte sich zu diesen Überlegungen in seiner Eingabe vom 13. März 2025 nicht. Der Beschwerdeführer, das TBA OIK IV und die Ge- meinde verzichteten auf eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen, womit sie sich (entspre- chend den Ausführungen in der Verfügung vom 14. Februar 2025) stillschweigend damit einver- standen erklärten. In Gutheissung der Beschwerde wird damit die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist für die gegenüber dem Beschwerdeführer und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten angeordneten Rückbaumassnahmen neu auf den 31. Dezember 2025 festgelegt, da davon aus- gegangen werden kann, dass so die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zeitgleich mit dem Gewässerunterhalt erfolgen können. 3. Weitere Anträge des Beschwerdeführers a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zudem, die Verfügungsadressaten seien erst zu verpflichten, die Wiederherstellung vorzunehmen, wenn die Verfügung für beide Adressaten definitiv in Kraft gesetzt werde. Diesem Antrag stimmte das TBA OIK IV mit Schreiben vom 12. August 2024 zu. Ein Anpassungs- bedarf bei der angefochtenen Verfügung besteht jedoch nicht, da sich – wie bereits in der Verfü- gung vom 17. September 2024 erwähnt – die mit diesem Antrag verlangte gleichzeitige Umset- zung bereits aus dem letzten Satz in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ergibt («Die Wieder- herstellung der Böschungen ist zeitgleich zu erfolgen»). b) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Rechnungen gemäss der angefochtenen Verfügung seien neu zu verschicken, nachdem der Entscheid rechtskräftig werde. Dabei führt er aus, die Rechnungen seien bereits am 25. Juli 2024 mit Zahlungsfrist bis 24. August 2024 versen- det worden. Gegen die Höhe der verfügten Kosten von CHF 600.00 setzt sich der Beschwerde- führer dagegen nicht zur Wehr. 5/8 BVD 140/2024/106 Das TBA OIK IV führte mit Schreiben vom 12. August 2024 aus, aus ihrer Sicht müsse auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, ohne dies jedoch näher zu begründen. Das Rechtsamt hielt dies- bezüglich in seiner Verfügung vom 17. September 2024 fest, das TBA OIK IV scheine damit zu signalisieren, dass trotz offenbar bereits verschickter Rechnung mit Zahlungsfrist an Ziffer 9 der Verfügung festgehalten werden solle, wonach die Zahlungseinladung erst folge (und damit eine Zahlungspflicht erst ausgelöst werde), sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, was dem Antrag des Beschwerdeführers entspreche. Hierzu äusserte sich das TBA OIK IV in der Folge nicht. Entsprechend Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung ist damit weiterhin davon auszugehen, dass die Zahlungseinladungen erst erfolgen, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Anpassungsbedarf der angefochtenen Verfügung besteht somit auch diesbezüglich nicht, die Rüge erfolgte jedoch zu Recht, da gemäss den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwer- deführers dennoch schon Rechnungen verschickt worden sind. 4. Eingabe des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 13. März 2025 a) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bringt in seiner Eingabe vom 13. März 2025 vor, eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen sei unüblich kurz. Er sei mit Verfügung vom 14. Februar 2025 von Amtes wegen als Beteiligter im Verfahren aufgenommen worden. Bis dahin sei er als Adressat zeitweise vom Verfahren ausgeschlossen worden. Ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da er vom Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Ein solches Versäumnis gebe Anlass zu einer Aufhebung des belastenden Entscheids, da die Rechtssicherheit und die verfahrensrechtlichen Garantien nicht hinreichend gewahrt worden seien. In der Folge kritisiert er den angefochtenen Entscheid mit verschiedenen Ausführungen als unverhältnismässig, so insbe- sondere mit dem Einwand, wonach eine erzwungene Umsiedlung der international geschützten Geburtshelferkröte ohne Berücksichtigung ihres Lebensraums den Fortbestand der Population ge- fährden könne. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte nicht mittels Beschwerde gegen die ihm als Verfügungs- adressat ebenfalls eröffnete Verfügung vom 4. Juli 2024 zur Wehr setzte. Er hat die angefochtene Verfügung damit akzeptiert und kann sich nun gegen diese nicht mehr zur Wehr setzen. Auf seine Einwände gegen die angefochtene Verfügung kann daher nicht eingetreten werden. Am Verfahren beteiligt wurde er, damit ihm der vorliegende Entscheid ebenfalls eröffnet werden kann und klar ist, dass die neue (und grosszügigere) Frist für die Rückbaumassnahmen auch ihm gegenüber gilt. Da er sich gegen den angefochtenen Entscheid selber nicht mittels Beschwerde zur Wehr setzte, kann er nun nicht beanstanden, dass er zeitweise vom Verfahren ausgeschlossen worden sei. Im Zeitpunkt der Beteiligung stellte das Rechtsamt ihm sodann sämtliche Akten des Be- schwerdeverfahrens in Kopie zu, so dass er vollständig Kenntnis über die Beschwerdeakten hatte, als ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich sein Einwand, wonach eine Frist zur Stellungnahme vom 10 Tagen unüblich kurz sei, räumte ihm das Rechtsamt doch eine deutlich längere Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. b) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bringt in seiner Eingabe vom 13. März 2025 schliesslich vor, für den Fall, dass das TBA OIK IV weiterhin den Eindruck habe, in Aeschau Ver- änderungsmassnahmen treffen zu müssen, müsste er «eine superprovisorische Fristverlängerung von 3 Monaten beantragen, da D.________ zwischenzeitlich im Verfahren ausgeschlossen wurde, was nicht dem rechtlichen Gehör und der Garantie auf Rechtssicherheit entspricht, und die bean- tragten Dokumente von der Gemeinde nicht erhalten hat […].» 6/8 BVD 140/2024/106 Was den angeblichen Ausschluss aus dem Verfahren sowie in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Garantie auf Rechtssicherheit anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter E. 4a verwiesen werden. Weiter erwähnt der von Amtes wegen am Ver- fahren Beteiligte zwar, dass er von der Gemeinde die beantragten Dokumente nicht erhalten habe, einen expliziten Antrag um Akteneinsicht stellt er in diesem Schreiben (gegenüber der BVD) je- doch nicht. Ohnehin wäre ein solcher ungenügend begründet, ergibt sich doch aus den Ausführun- gen des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nicht ansatzweise, um welche Akten es sich handeln soll. Aus diesem Grund ist auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht näher einzugehen und es bestand entsprechend auch kein Anlass, dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten eine Fristverlängerung zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren, zumal er of- fensichtlich in der Lage war, innert Frist eine (ausführliche) Stellungnahme einzureichen. 5. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit an- zupassen, als die Frist für die angeordneten Rückbaumassnahmen auf den 31. Dezember 2025 angesetzt wird. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und das TBA OIK IV als unterliegend. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV4). Dem TBA OIK IV als kantonaler Behörde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auch die Gemeinde hat keine Verfah- renskosten zu tragen, hat sie sich doch nicht am Verfahren beteiligt und ist überdies nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. c) Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und hat damit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 4 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 140/2024/106 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs der Verfügung des TBA OIK IV vom 4. Juli 2024 wie folgt angepasst (Änderung unterstrichen): «1 Die Verfügungsadressaten werden verpflichtet, den natürlichen Zustand der Gerinneböschung bis spätestens 31. Dezember 2025 wiederherzustellen. Dies umfasst die Entfernung der Ufer- mauern auf den Parzellen Eggiswil Gbbl.-Nr. B.________ und E.________ der F.________ im Gewässerraum und die Wiederherrichtung einer naturnahen Uferböschung mit einem Bö- schungsverhältnis 2:3. Die Verfügung gilt gleichermassen für beide Verfügungsadressaten. Die Wiederherstellung der Böschung ist zeitgleich zu erfolgen.» Im Übrigen wird die Verfügung des TBA OIK IV vom 4. Juli 2024 bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), eingeschrieben - Einwohnergemeinde Eggiwil, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8