Dauer der Bewilligung Die Bewilligung ist unbefristet. Ist der Weiterbestand der Anlage gesetzlich nicht mehr gerechtfertigt oder aus übrigen wichtigen Gründen nicht mehr möglich, hebt das Amt für Grundstücke und Gebäude die Bewilligung auf, und die Bauten und Anlagen sind auf Kosten der Bewilligungsnehmerin zu entfernen. Wird das Nutzungsrecht von der Berechtigten aufgehoben, so sind Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zurückzubauen, wofür vorgängig eine Baubewilligung einzuholen ist. Der ordentliche Rückbau ist dem Amt für Grundstücke und Gebäude unter Vorlage der entsprechenden Baubewilligung und unter Dokumentation der Abnahme durch die zuständige Baubewilligungsbehörde zu melden.