Ein bestimmter Wasserstand wird nicht garantiert. 4. Die Verantwortlichkeiten für Schäden am Gewässer und seinen Ufern, die aus der Benützung des Gewässers durch die Schifffahrt und den Wassersport entstehen, richten sich nach den Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 9 Schifffahrtsgesetz). 5. Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, die Anlage nur ihrer Bestimmung gemäss zu benützen und während der Dauer der Bewilligung instand zu halten. 6. Für den Bestand und Betrieb der Bauten und Anlagen ist der Gesamtbauentscheid vom 3. März 2020 massgebend.