Auflagen 1. Rechte Dritter sowie die Erteilung von allfällig notwendigen zusätzlichen Bewilligungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 2. Beim Wechsel der Bewilligungsnehmerin ist ein schriftliches Übertragungsgesuch mit Namen und Adresse des oder der neuen Berechtigten (inkl. Unterschrift) an das Amt für Grundstücke und Gebäude zu stellen. 3. Die Haftung des Kantons für Schäden an den bewilligten Anlagen infolge Schwankungen des Wasserspiegels, Hochwasser und Sturmschäden ist ausgeschlossen. Ein bestimmter Wasserstand wird nicht garantiert.