Kanzleigebühr Die Bewilligungsnehmerin hat dem Amt für Grundstücke und Gebäude für die Ausstellung dieser Bewilligung eine einmalige Kanzleigebühr gemäss Art. 8 AGSGV von CHF 80.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach separater Rechnungsstellung durch das Amt für Grundstücke und Gebäude.