Wird das Nutzungsrecht von der Berechtigten aufgehoben, so sind Bauten und Anlagen auf ihre Kosten zurückzubauen, wofür vorgängig eine Baubewilligung einzuholen ist. Der ordentliche Rückbau ist dem Amt für Grundstücke und Gebäude unter Vorlage der entsprechenden Baubewilligung und unter Dokumentation der Abnahme durch die zuständige Baubewilligungsbehörde zu melden. Abgabe Die jährlich wiederkehrende Abgabe beträgt CHF 12.– pro m2 beanspruchte Wasserfläche, ausmachend CHF 14'370.10 pro Jahr. Diese Abgabe ist vorschüssig jeweilen per 01.01. eines jeden Kalenderjahres, gemäss Rechnungsstellung durch das Amt für Grundstücke und Gebäude, zu bezahlen.