Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist daher das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen, wonach anstelle der angefochtenen Konzessionen Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch auszustellen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten (CHF 1100.–) zur Bezahlung aufzuerlegen. Dem AGG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett-