Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Hauptbegehren, wonach für die ihr gewährten Nutzungsrechte keine Abgaben zu erheben sind, nicht durch. Sie hat aber zu Recht geltend gemacht, dass die im Baubewilligungsverfahren mittels Auflagen bewirkten Einschränkungen der ihr gewährten Nutzungsrechte einer Qualifikation dieser Nutzungsrechte als konzessionspflichtige Sondernutzung entgegenstehen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist daher das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gutzuheissen, wonach anstelle der angefochtenen Konzessionen Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch auszustellen sind.