Der in den Konzessionen enthaltene Hinweis auf Sondereigentum der Beschwerdeführerin an den Stegen ist dabei nicht zu übernehmen (vgl. Erwägung 3a). Da ortsfeste Anlagen aufgrund einer Baubewilligung errichtet wurden, sind die Bewilligungen unbefristet auszustellen (Art. 8 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz). Die weiteren Anordnungen und Auflagen der Konzessionen können, da sie nicht angefochten sind, in die Bewilligungen übernommen werden. Die Beurteilung konnte anhand der Akten erfolgen. Der beantragte Augenschein würde keine entscheidrelevanten Erkenntnisse bringen, weshalb darauf verzichtet werden kann.