a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung des AGG Nr. 110672 vom 20. Juni 2024 (Konzession Bootssteg für 22 kleinere und 7 grössere Boote) und die Verfügung des AGG Nr. 110673 vom 20. Juni 2024 (Konzession Badesteg) sind aufzuheben und es sind an ihrer Stelle Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch mit entsprechend reduzierten Abgaben auszustellen. Der in den Konzessionen enthaltene Hinweis auf Sondereigentum der Beschwerdeführerin an den Stegen ist dabei nicht zu übernehmen (vgl. Erwägung 3a).