Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sich ein allfälliger Beitrag der ANF auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auswirken würde. Mit der Gesamtbaubewilligung ist auch die Auflage betreffend öffentliche Zugänglichkeit der Stege rechtskräftig geworden. Damit wurde der Umfang des Nutzungsrechts der Beschwerdeführerin verbindlich geregelt. Gestützt darauf können die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Abgaben festgelegt werden. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann also unabhängig von einer allfälligen Vereinbarung über einen Beitrag der ANF an die Kosten der Beschwerdeführerin beurteilt werden.