Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob das AGR oder die ANF gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechende Meinungen kundgetan haben. Auf die diesbezüglich beantragten Stellungnahmen des AGR und der ANF kann verzichtet werden. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Abgaben nicht festgesetzt werden dürften, solange der gemäss AGG in Aussicht gestellte Beitrag der ANF24 nicht geregelt sei. Allenfalls sei das Verfahren zwecks Koordination und Anpassung der Verfügung an das AGG zurückzuweisen.