Nach Ergehen des Gesamtbauentscheids war die Frage der Nutzungserlaubnis (gesteigerter Gemeingebrauch oder Sondernutzung) und der entsprechenden Abgabepflicht noch ungeregelt. Das entsprechende Verfahren musste mangels Koordination mit dem Baubewilligungsverfahren noch vom AGG geführt werden. Die Beschwerdeführerin durfte nicht in guten Treuen annehmen, dass das AGR oder die ANF zuständig seien für diesbezügliche Auskünfte. Sie könnte daher aus Meinungsbekundungen des AGR oder der ANF keine Vertrauensgrundlage ableiten. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob das AGR oder die ANF gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechende Meinungen kundgetan haben.