Das AGG wies in den Auflagen gemäss Amtsbericht vom 23. Dezember 2019 auf das Erfordernis einer Nutzungsbewilligung oder Konzession hin und erwähnte eine Entschädigungspflicht. Aus dem Bauentscheid mit Auflagen und der Verfügung des AGR durfte die Beschwerdeführerin keine berechtigte Erwartung ableiten, dass für die Benützung des Bielersees mit den Stegen keine Abgabe zu entrichten sei.