Natürliche und juristische Personen haben Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV21). Die Privaten haben daher insbesondere Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.22 Zusicherungen oder Auskünfte begründen ein berechtigtes Vertrauen, wenn die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig war. Zumindest müssen die Privaten in guten Treuen annehmen dürfen, die fragliche Amtsstelle sei zur Auskunft befugt.23