Ebenso wenig handelt es sich beim Badesteg in der Jakobsbucht um eine öffentliche Badeanstalt. Ein einzelner Steg ohne weitere Infrastruktur für Badegäste kann nicht mit einer «Anstalt» gleichgesetzt werden. c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Fachbehörden des Kantons Bern offenbar uneinig seien. Das AGR und die ANF gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die fraglichen Stege keine Abgaben zu entrichten hätten.