gende Fall nicht gleichgestellt werden. Hier steht eine Nutzungserlaubnis (gesteigerter Gemeingebrauch) am öffentlichen Gewässer zugunsten der Beschwerdeführerin in Frage. Die Nutzungserlaubnis zugunsten der Beschwerdeführerin wird mit Auflagen eingeschränkt, welche den allgemeinen Gemeingebrauch durch die Öffentlichkeit betreffen. Eine Nutzung durch den Kanton im Sinne gesteigerten Gemeingebrauchs oder einer Sondernutzung liegt nicht vor. Es handelt sich daher nicht um eine staatseigene Anlage.