Der blosse Umstand, dass sich solche Anlagen im öffentlichen Gewässer und damit im Machtbereich des Kantons befinden, hat nicht zur Folge, dass sie als staatseigen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AGSGV zu verstehen sind. Mit staatseigenen Anlagen dürften solche Anlagen gemeint sein, die durch den Kanton selber betrieben werden, bspw. vom Kanton vermietete Schiffsliegeplätze, mit welchen der allgemeine Gemeingebrauch durch den Kanton eingeschränkt würde. Damit kann der vorlie- 9/15 BVD 140/2024/105