b) Keiner Abgabepflicht unterliegen u.a. staatseigene Anlagen und öffentliche Badeanstalten (Art. 8 Abs. 6 Schifffahrtsgesetz, Art. 1 Abs. 2 AGSGV). Diese Ausnahmen von der Abgabepflicht kommen hier aber nicht zur Anwendung. Art. 1a Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AGSGV macht deutlich, dass Anlagen wie Bootsstege, Bojen und Pfähle in der Regel abgabepflichtig sind. Der blosse Umstand, dass sich solche Anlagen im öffentlichen Gewässer und damit im Machtbereich des Kantons befinden, hat nicht zur Folge, dass sie als staatseigen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AGSGV zu verstehen sind.