h) Das AGG hätte demnach der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anlegestellen für 7 grosse und 22 kleine Boote sowie hinsichtlich des Badestegs in der Jakobsbucht jeweils eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch ausstellen sollen. Die angefochtenen Konzessionen sind daher aufzuheben und es sind an deren Stelle Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch zu erteilen. 4. Abgaben a) Für gesteigerten Gemeingebrauch ist jährlich eine Abgabe zu entrichten (Art. 8 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz). Die jährliche Abgabe errechnet sich aus der genutzten Wasseroberfläche in Quadratmetern, multipliziert mit dem zur Anwendung gelangenden Abgabeansatz (Art. 2 AGSGV).