Im Baubewilligungsverfahren wurden die mit dem Bauvorhaben verbundenen Nutzungsrechte eingeschränkt, um zu bewirken, dass allgemeiner Gemeingebrauch in einem bestimmten Umfang möglich bleibt. Auch darin kann keine Übertragung behördlicher Aufgaben erblickt werden. Der allgemeine Gemeingebrauch bildet den «Normalzustand» der Nutzung eines öffentlichen Gewässers und nicht eine Massnahme des Moorlandschaftsschutzes.